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Ein leidiges Thema ist die Kennzeichnung beim Einsatz und Transport der Druckluftflaschen, auch im eigenen Fahrzeug. Verbindlich ist zur Kennzeichnung eine Lackierung,
die bei normaler Pressluft die Flasche nach heute geltender Norm mit einer grauen Schulter zeigt. Zusätzlich muss ein Aufkleber mit einem auf der Spitze stehenden
grünen Quadrat befestigt sein, der im oberen Viertel eine liegende schwarze Druckluftflasche zeigt und im unteren Spitz die Zahl 2. Dazu kann in einem Text aufgeführt
sein: Klasse 2; Ziffer 1A; UN-Nr. 1002; Luft, verdichtet (Druckluft), Bruttogewicht in Kg. Zudem sind eigentlich auch amtliche Transportpapiere mitzuführen (s.u.) und
es muss ein Feuerlöscher im Fahrzeug sein. Bei Nichtbeachtung können bei Kontrollen der Polizei Strafgelder fällig werden.
Folgende Richtlinen sind beim
Transport von Pressluft / Nitrox im eigenen KFZ anzuwenden:
- Bis zu einem Bruttogewicht von 1000 kg müssen beim Transport im Inland keine das Gefahrgut beschreibenden Papiere mitgeführt
werden.
- Beim Transport von mehr als 1000 kg muss als Voraussetzung eine Gefahrgutunterweisung mit anschließender Prüfung erfolgt sein.
- Bei Grenzüberschreitung (Fahrt ins Ausland, auch EG) müssen auch unter der Grenze von 1000 kg die Gefahrgutpapiere mitgeführt
werden.
Es gibt aber auch Auflagen beim gleichzeitigen Transport von Pressluft / Nitrox und Sprengstoffen im Fahrzeug. Wer zum Beispiel
Nikko-Signale mit sich führt, fällt bereits unter diese Verordnung. Diese besagt, dass bis zu einem Bruttogewicht von 5 kg (es gilt das Gesamtgewicht der mit
Sprengmitteln betriebenen Einheit und nicht das Nettogewicht des reinen Sprengstoffs!) der gemeinsame Transport zulässig ist.
Veröffentlicht im Juli 1997,
verbindlich ab 1.7.2006 ist die neue Farbkennzeichnung der EN 1089-3. Demnach müssen Presslufttauchgeräte (Gase zur Inhalation) dann komplett weiß lackiert sein, dazu
einen schwarzen Ring an der Schulter tragen und ebendort zwei gegenüberliegende blaue N. Alternativ sind Sauerstoff-Flaschen (darunter fallen auch Nitrox-Flaschen)
statt mit dem Ring mit zwei gegenüber liegenden schwarzen N zu kennzeichnen. Ob man dann ältere Flaschen fachgerecht umlackieren lässt oder gleich eine neue kauft,
muss überdacht werden.
Damit aber nicht genug. Es gibt auch verbindliche Vorschriften, wie die Flaschen beim Transport im PKW zu lagern und wie die Ventile zu
sichern sind. Am besten lagert man die Flaschen, verlässlich gesichert gegen das Verrutschen, quer zur Fahrtrichtung (verbindlich bei Unterbringung im vorderen
Fahrzeugbereich). Verbindlich vorgeschrieben sind belüftete Ventilschutzkappen, ein Ausrüstungsteil, das sich kaum im Besitz von Sporttauchern befindet.
Entsprechende Kappen (Patent angemeldet) hat die Firma Scuba Sicherheitstechnik, aus Stahl gefertigt, im Lieferprogramm. Schnell montiert ist der am Flaschenhals zu befestigende Edelstahlring (Klemmring), der der Kappe als Befestigungspunkt dient. Mono- wie Doppelventile werden so zuverlässig gegen harten mechanischen Schlag geschützt. Auch wenn es bis heute keinen publizierten Fall gibt, in dem eine Pressluftflasche beim PKW-Transport wegen eines Unfalls einen dramatischen Schaden am Ventil erlitt, sollte man hier die Kraft von 200 bar nicht unterschätzen und vorsorgen. Aufgrund bestehender Regelungen ist man ohnehin dazu verpflichtet!
Fazit
Die Pressluftflasche, das unbekannte Wesen. Nach all diesen Ausführungen sollte der Tank auf dem Rücken, ob es nun der eigene oder der auf
der Tauchbasis geliehene ist, unter einem völlig neuen Licht gesehen werden. Auch die persönliche Pflege, die Beauftragung des Prüfbetriebs und der Transport sollten
nun einen anderen Stellenwert bekommen haben. Bei Verwendung von Aluflaschen dürfen nun keine Gesundheitspanik entstehen, seriöse Veröffentlichungen zum Thema
Alzheimer und Aluminium sollten aber zukünftig berücksichtigt werden. Es bleibt zu hoffen, dass sich das Niveau so manchen Prüfbetriebs deutlich bessert und sich, wie
das Wissen der Sachverständigen, den entsprechenden Vorschriften annähert. Sonst nützt die gesamte Technologie der Kompressorenhersteller, deren Luftreinheit streng
festgeschrieben ist sowie das Gerätesicherheitsgesetz, die Betriebssicherheitsverordnung und die TRG gar nichts.
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