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Innerhalb von 10 Wochen sind jetzt drei Taucherinnen und Taucher an der Allmannshauser Steilwand, am Ostufer des Starnberger Sees vor den Toren
Münchens, ums Leben gekommen. Diese Bilanz lässt eine Diskussion aufflammen, die seit Jahren um Theorien schwelt, diesen Tauchplatz sicherer zu machen.
Die Situation
des Tauchsports in Bayern ist schwierig. Die „Liberalitas Bavariae“, die sprichwörtliche Freiheit und freiheitliche Gesinnung, Weltoffenheit und Toleranz (1733 publiziert)
findet für den Tauchsport im Freistaat keine Anwendung. Hier gilt eher der Grundsatz: Was nicht ausdrücklich genehmigt ist, ist verboten. So ordnete das Innenministerium vor
gut 20 Jahren ohne ersichtlichen Handlungsbedarf aber unter Berücksichtigung bestimmter konservativer Gruppierungen rund um das Fischerei- und Jagdwesen, das ein entsprechend
wichtiges Wählerpotential repräsentiert, den Erlass einer Allgemeinverfügung an, die die Betauchbarkeit von Oberflächengewässern überprüfen und reglementieren soll. Zuständig
für den Erlass einer Allgemeinverfügung sind die Landratsämter, zu deren Verwaltungsbereich ein staatliches Gewässer gehört. Die Beurteilung, unter welchen Umständen das
Tauchen zu genehmigen, reglementieren oder gar nicht zu gestatten wäre, obliegt individuellen Entscheidungskriterien und wird somit von Amt zu Amt anders gehandhabt. Die
einflussnehmenden Interessensvertreter abseits der Tauchsportszene sind langfristig organisiert und pflegen mit den Ämtern in nicht seltenen Fällen einen engen Kontakt, der über
den rein behördlichen Aspekt hinausgeht, sprich, man kennt sich auch privat. So ist die Allgemeinverfügung ein Regelwerk ohne wirkliche Regeln, das allein vom guten Willen des
Sachbearbeiters im Landratsamt abhängig ist. Und weil es keine Regeln gibt, die letztlich einen schlüssigen Bezug auf einzelne, standardisierte Punkte herstellen würden, muss noch
nicht einmal eine Überprüfung stattfinden und ein generelles Tauchverbot nimmt seinen Lauf. Damit hat man im Amt den geringsten Arbeitsaufwand und gut is. Glücklicherweise sind
nicht alle Ämter und Stadtverwaltungen so unkommunikativ organisiert, aber das Damoklesschwert eines sofortigen Widerrufs einer Allgemeinverfügung hängt an dünnstem Faden über der
Tauchsportszene in Bayern. Verschiedene Versuche in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht das aus dem 19. Jahrhundert stammende Wasserwirtschaftsgesetz zu novellieren und
das Tauchen zum Gemeingebrauch zu erklären, scheiterten bislang, ein Verfahren ist noch anhängig. Und weil man es bei Verwaltungsgerichten nicht wirklich eilig hat, ziehen sich
diese Verfahren über Jahre hin. Und nun kommt wieder der Starnberger See in den Fokus des Interesses der Öffentlichkeit, nach dem in einem Sommer 2011, den man bei aller
Freundschaft nicht als Sommer bezeichnen kann, drei tödliche Tauchunfälle passierten. Zwei dieser Unfälle nahmen ihren Anfang in Tiefen jenseits der Tauchsportgrenze von 40 Metern
in einer Steilwand, die über 60 Meter hinab führt. Ganz offen, dort gibt es nichts zu sehen, das Wasser ist eiskalt und das Tageslicht hat sich auch schon verabschiedet. Was
scheinbar nur zählt, sind imposante Einträge im Logbuch und Anzeigen auf dem Computer, die den Mut dokumentieren, unter diesen Bedingungen - die physisch wie psychisch stark
belastend sind – so tief getaucht zu sein, mit normaler Sporttauchausrüstung. Während in der jüngsten Serie zumindest der Unfall einer Taucherin, der bei einem
Wiederholungstauchgang bereits in geringer Tiefe passierte, aus dem Rahmen fällt, ähneln die beiden anderen Vorfälle eher den in den letzten Jahren registrierten Ereignissen. Nach
monatelangen Ermittlungen zu den zurückliegenden Fällen kam man zum Schluss, dass man nichts genaues weiß. Weder die Ausrüstung noch die gerichtsmedizinische Untersuchung ergab
Hinweise auf Anlass und Hintergrund des Unfalls. Zumindest im Fall des 42-jährigen Peitingers, der sich am 19. Juni 2011 zutrug, ergab die gerichtsmedizinische Untersuchung,
dass eine Embolie aufgrund zu schnellem Auftauchens als Todesursache feststehen würde. Warum der mit 2000 Tauchgängen als erfahren geltende Tauchlehrer nach oben schoss und einen
Schüler in 58 Meter Tiefe zurück ließ, bleibt ungeklärt. Dass der in der Tiefe auf seinen Tauchlehrer wartende Schüler nicht auch noch ein Opfer wurde, ist der Wasserwacht zu
verdanken, die ihn dort fand und langsam nach oben begleitete. Eines ist allen Fällen gleich: Es handelte sich um erfahrene Taucher. Doch was heißt erfahren? Die Menge
der Tauchgänge ist nicht ausschlaggebend. Wichtiger erscheint uns die stets respektvolle Auseinandersetzung mit einem geplanten Tauchgang, die bewusste Verantwortung für sich
selbst und die Begleiter und die Bereitschaft zum rechtzeitigen Abbruch, bevor sich die Ereignisse zuspitzen. Und an diese Verantwortung müssen wir dringend appellieren. Denn
es könnte die Allgemeinverfügung, von deren Existenz heute die wenigsten noch Wissen, die aus dem Umland oder auch von weiter her kommen, auf dem Spiel stehen. Der Starnberger See
und dessen Ostufer bei Allmannnshausen, als klassisches Freiwasser Münchner Tauchschulen war seinerzeit der Ausgangspunkt für eine beispielhafte Regelung in Form der dort
angewendeten Allgemeinverfügung. Intensive Verhandlungen der damals ins Leben gerufenen ersten IG Tauchen Bayern mit dem Innenministerium und dem zuständigen Landratsamt
verhinderten schließlich ein generelles Tauchverbot, wie es der Verband der Ostuferanwohner gerne gesehen hätte. Trotz aller Erschwernisse, die im Ergebnis das Reglement
kennzeichnen (Zufahrtsbeschränkungen, jahreszeitlicher Fischlaichschutz, Nachttauchverbot), kann man mit dieser Verfügung leben. Tödliche Tauchunfälle können das Blatt aber
wenden. Aktuell denkt die zuständige Polizeidirektion laut darüber nach, eine Bojenpflicht für Taucher anordnen zu lassen. Was das bewirken soll, ist uns allerdings schleierhaft.
Am Ende gibt es nur einen neuen Unfalltyp, den der in ihren Bojenseilen verstrickten Taucher. Die zuständige Wasserwacht lehnt laut Zeitungsberichten ein Tauchverbot ab.
Weitere öffentlich geäußerte Meinungen können erwartet werden.
Rufen wir uns in Erinnerung: Wir betreiben Tauchsport. Und der Begriff hat auch eine Tiefengrenze, diese
liegt bei 40 Metern. Und das ist gut so. Darauf beziehen sich auch die einschlägigen Versicherungen. Die Einsatzkräfte der Wasserwacht dürfen bei Suchen und Bergungen bis maximal
30 Meter tauchen. Wer die 40 Meter unterschreiten will, sollte sich mit entsprechender Ausbildung und Ausrüstung diesem Thema annähern. Aus dem Ärmel geschüttelte Mutproben sind
im Tauchsport völlig fehl am Platz.
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