|
In der Druckgeräterichtlinie (RL 97/23/EG) werden die Beschaffenheitsanforderungen von Druckgeräten, zu denen auch die Atemluft- und
Taucherflaschen gehören, geregelt. Atemluft- und Taucherflaschen, die ab dem 29.05.2002 in der Europäischen Union in Verkehr gebracht werden, müssen hinsichtlich der
Herstellung den Anforderungen der Druckgeräterichtlinie entsprechen, d.h. sie müssen eine CE-Kennzeichnung haben.
Um Atemluft- und Taucherflaschen, die nach der RL
97/23/EG hergestellt wurden als Druckgeräte national betreiben zu können, bedürfen diese einer Prüfung vor Inbetriebnahme. Die ordnungsgemäße Herstellung der
Flaschen ist unter Vorlage einer Konformitätserklärung und einer Betriebsanleitung nachzuweisen. Diese Unterlagen müssen Sie von Ihrem Einzel- bzw.
Großhändler erhalten um die Flasche/en einer Prüfung vor Inbetriebnahme, die in Deutschland im §14 der Betriebssicherheitsverordnung geregelt ist, durchführen lassen zu können.
Eine Bescheinigung über eine Prüfung vor Inbetriebnahme eines Druckbehälters, Atemluft- Taucherflaschen nach §14 Betriebssicherheitsverordnung ist durch eine zugelassene
Überwachungsstelle, amtlich anerkannten Sachverständigen durchzuführen. Es gibt Firmen die diese Prüfung vor dem Verkauf der Geräte durchführen lassen. Wenn dies der Fall ist
erhalten Sie zu den Atemluft- Taucherflaschen eine „Bescheinigung über eine Prüfung vor Inbetriebnahme eines Druckbehälters der DGR-Kategorie III“. In dieser Bescheinigung
ist die Druckgasflasche mit Seriennummer, CE-Kennzeichnung, Verwendungszweck, Herstellerangaben, sowie das Ausrüstungsteil sprich Flaschenventil mit Herstellerangaben,
CE-Kennzeichnung, Beschickungsgut z.B. Druckluft, Prüfdruck etc. angegeben. Es wird bescheinigt, das die Baugruppen kompatibel sind.
Achten Sie also beim Kauf einer Flasche
darauf, das Sie zumindest eine Konformitätserklärung und eine Betriebsanleitung erhalten, um die Atemluft- Taucherflasche einer Prüfung vor Inbetriebnahme zuführen zu können, oder
verlangen Sie direkt eine solche Bescheinigung vom Verkäufer.
Zum Schluss noch ein Wort zu den Prüffristen gemäß §15 Abs. 7 Betriebssicherheitsverordnung
„Wiederkehrende Prüfungen“
Da es unter Tauchern immer wieder zu Diskussionen kommt in welchen Abständen die wiederkehrende Prüfung von Taucherflaschen
durchzuführen ist und diese wiederkehrenden Prüfungen unter Tauchern allgemein TÜV-Prüfung genannt in den Bundesländern unterschiedlich angewendet werden, folgende Klarstellung.
Für Taucherflaschen zu beachten:
In §15 Abs. 7 Nr. 2 werden nach dem Wort „Tauchgeräte“ die Wörter „für Arbeits- und Rettungszwecke“ gestrichen.
Begründung:
Gleichstellung aller Flaschen für Atemschutzgeräte, die als Tauchgeräte verwendet werden und gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen
oder durch die Beschäftigte gefährdet werden können in Fortführung der bewährten Praxis nach DruckbehV i.V. m. TRG 102. Weitere Auskünfte erteilt unser Fachmann Peter Schreiner am Beratungstelefon unter
08072-8286 (Bitte keine eMail - Anfragen)..
|